pro te medio - vom Konflikt zur Lösung
... ohne finanzielle Sorgen
Die pro te medio Mediatoren sind stets bemüht, ihren Klienten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute mediative Beratung und Begleitung nicht unerschwinglich sein.
Für die aussergerichtliche Beratung bestehen keine rechtsverbindlichen Gebührenordnungen. Mediatoren sind gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Honorarvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.
Wenn es für die pro te medio Mediatoren sinnvoll erscheint, werden Sie selbstverständlich auf die Möglichkeit von Pauschalhonoraren hingewiesen, insbesondere bei Fremdleistungen durch Kooperationspartner.
Ein Erstgespräch bis zu einer Stunde ist kostenfrei. Für weitere Gesprächszeiten wird ein Honorar von Fr. 70.- pro Stunde und Teilnehmer fällig, unabhängig ob ein Mediationsauftrag entsteht.
Falls ein Mediationsauftrag zustande kommt, wird das vereinbarte Honorar in einer separaten Honorarvereinbarung festgehalten.
Das Mediationshonorar wird nach einem Stundenansatz in Rechnung gestellt, der sich an den finanziellen Möglichkeiten der Klienten, den fixen Spesenaufwänden der Mediatoren und Mediatorinnen und evt. am Streitwert bemisst.
Für den Aufwand der Mediatoren und Mediatorinnen ausserhalb der Mediationssitzungen werden reduzierte Stundenansätze oder Pauschalen vereinbart.
Ausserodentliche Honorare oder Spesen für Fahrkosten, evt. für Verpflegung und Unterkunft werden bei Beauftragung von besonderen Leistungen oder bei Sitzungen ausserhalb des im Mediationskontrakt vereinbarten Ortes fällig.
Angebrochene Stunden werden anteilig verrechnet.
Das Mediationshonorar für Co-Mediatioren wird analog zu den Mediationshonoraren bemessen.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Mediator, der den Kontrakt unterzeichnet, sofern nicht anders vereinbart.
Honorare für Fachberatungen und unterstützende Massnahmen durch Drittdienstleister werden nach deren eigenen Honorarvereinbarungen festgelegt.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Drittdienstleister an die Klienten, sofern nicht anders vereinbart.
Eventuelle Gebühren werden nach den entsprechenden Gebührenordnungen der Dienstleistungserbringer weiterverrechnet, sofern nichts anders vereinbart.
Sie erhalten vom Kontraktmediator eine detailierte Abrechnung, auf der Sie jede Tätigkeit genau nachvollziehen können.
Das Hohorar sowie die entsprechenden Spesenentschädigungen werden grundsätzlich nach jedem einzelnen Sitzungstermin fällig, jedoch spätestens nach Rechnungsstellung, die in der Regel jeweils nach drei Sitzungsterminen sowie nach Abschluss der Mediation erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der gemeinsamen Abrechnung, jedoch individuell für die einzelnen Klienten nach einem vereinbarten Anteilsschlüssel.